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Link zur
Altlastenverordnung
 

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1. Abschnitt der Altlastenverordnung:
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1   Zweck und Gegenstand :

1 Diese Verordnung soll sicherstellen, dass belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen.

2 Sie regelt für die Bearbeitung belasteter Standorte die folgenden Verfahrensschritte:

     a. die Erfassung in einem Kataster;
     b. die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit;
     c. die Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung;
     d. die Festlegung der Untersuchungs-, Überwachungs-
         und Sanierungsmassnahmen.

Speziell bei Sanierungsarbeiten bieten wir unsere Hilfe an. Auf welche Art sehen Sie im Menu unter Recycling.