1. Abschnitt der Altlastenverordnung: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Zweck und Gegenstand :
1 Diese Verordnung soll sicherstellen, dass belastete Standorte saniert werden, wenn
sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder wenn die konkrete Gefahr
besteht, dass solche Einwirkungen entstehen.
2 Sie regelt für die Bearbeitung belasteter Standorte die folgenden Verfahrensschritte:
a. die Erfassung in einem Kataster;
b. die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit;
c. die Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung;
d. die Festlegung der Untersuchungs-, Überwachungs-
und Sanierungsmassnahmen.
Speziell bei Sanierungsarbeiten bieten wir unsere Hilfe an. Auf welche Art sehen Sie im Menu unter Recycling.
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